Unternehmer und Gewerbetreibende können insbesondere durch unseriöse Kunden zu Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Daher sieht das Geldwäschegesetz für bestimmte Branchen und Berufsgruppen Maßnahmen vor, um sich vor derartigem Missbrauch zu schützen. Für diese "Verpflichteten" des Geldwäschegesetzes (GwG) ist es wichtig, zu wissen, welche vorbeugenden Handlungen das Gesetz von den Unternehmen verlangt.
"Geldwäsche" ist das Einschleusen von illegal erwirtschafteten Vermögenswerten in den legalen Wirtschaftskreislauf, um deren wahre Herkunft zu verschleiern.
"Terrorismusfinanzierung" ist die Bereitstellung und Sammlung von Vermögensgegenständen für terroristische Aktivitäten.
Um den Missbrauch zu diesen Zwecken zu verhindern, müssen Sie als Verpflichteter nach dem GwG sowohl für Ihren Geschäftssitz in Hessen als auch für eventuelle Niederlassungen oder Filialen in anderen Bundesländern Sicherungsmaßnahmen ergreifen, im Umgang mit Ihren Geschäftspartnern Sorgfaltspflichten beachten und Verdachtsfälle melden. Zu den internen Maßnahmen zählt u.a. die Bestellung einer/eines Geldwäschebeauftragten und einer Stellvertretung.
Für die Überwachung folgender Branchen und Berufsgruppen sind die Regierungspräsidien zuständig:
- Finanzunternehmen mit Tätigkeiten nach § 1 Abs. 24 GwG.
Hinweis: Für Finanzholding-Gesellschaften ist nach § 25l KWG die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zuständige Aufsichtsbehörde.
- Versicherungsvermittler
- Nicht verkammerte Rechtsbeistände sowie registrierte Personen gem. § 10 Rechtsdienstleistungsgesetz
- Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder
- Immobilienmakler
- Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen (Buchmacher, Veranstalter und Vermittler von Sportwetten, Spielbanken, Pferdewetten im Internet, Lotterien im Internet)
- Güterhändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter
Teilweise bestehen die Pflichten nach dem GwG nur, wenn bestimmte Tätigkeiten ausgeübt oder Schwellenwerte erreicht werden. Dies gilt auch für die Bestellung von Geldwäschebeauftragten. Genauere Informationen hierzu finden Sie unter weitere Informationen.
Sofern Sie zu diesen Verpflichteten gehören, müssen Sie die erforderlichen Maßnahmen risikoorientiert ergreifen, soweit das GwG dies vorsieht.
Die Verpflichteten müssen die mit ihrer gewerblichen Tätigkeit verbundenen Risiken analysieren, ihre Kunden kennen, Geschäftsbeziehungen und Transaktionen auf Auffälligkeiten überwachen, dem Risiko angemessene, interne Sicherungsmaßnahmen treffen, Verdachtsfälle melden und alle erforderlichen Daten und wesentlichen Maßnahmen dokumentieren.
1. Voraussetzungen beim Verpflichteten/Unternehmen
Sie möchten die (Neu-)Bestellung oder Entpflichtung von (Gruppen-)Geldwäschebeauftragten oder deren Stellvertretung anzeigen. Einfache Änderungen, z.B. von Telefonnummern, teilen Sie bitte per Post, Fax oder E-Mail mit. Der Hauptsitz Ihres Unternehmens ist in Hessen und Sie gehören einer der o.g. Unternehmensgruppen an. Bei Unternehmen, die im Glücksspielbereich tätig sind, ist auch ein Sitz außerhalb Hessens möglich.
a) Gesetzliche Grundlage
Das Geldwäschegesetz (weitere Informationen) regelt, dass in folgenden Fällen die Pflicht zur Bestellung und Anzeige einer/eines Geldwäschebeauftragten besteht:
- Die Besetzung der Funktion ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 7 Abs. 1 GwG: Für Finanzunternehmen und Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen) oder
- Die Aufsichtsbehörde hat durch eine individuelle Anordnung bestimmt, dass Sie eine Geldwäschebeauftragte/einen Geldwäschebeauftragten bestellen müssen (§ 7 Abs. 3 Satz 1 GwG) oder
- Sie handeln mit hochwertigen Gütern, sind Kunstvermittler oder Kunstlagerhalter und erfüllen die weiteren Voraussetzungen der Allgemeinverfügung, die die Hessischen Regierungspräsidien für diese Verpflichteten nach § 7 Abs. 3 Satz 2 GwG erlassen haben, z.B. Mitarbeiterzahl (weitere Informationen)
- Sie sind als Mutterunternehmen einer Gruppe nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 GwG oder anstelle des Mutterunternehmens nach § 9 Abs. 4 GwG zur Bestellung einer/eines Gruppengeldwäschebeauftragten verpflichtet.
In all diesen Fällen müssen Sie auch die Stellvertretung regeln und der Aufsichtsbehörde anzeigen.
b) Freiwillige Bestellung
Wenn Sie eine Geldwäschebeauftragte oder einen Geldwäschebeauftragten als „zusätzliche“ interne Sicherungsmaßnahme bestellen, ohne dass Sie durch das GwG oder eine Bestimmung der Aufsichtsbehörde dazu verpflichtet sind.
2. Voraussetzungen bei der Person der/des Geldwäschebeauftragten
Geldwäschebeauftragte übernehmen eine zentrale, verantwortungsvolle Aufgabe in der Geldwäscheprävention für Ihr Unternehmen/Ihren Gewerbebetrieb. Neben ausreichendem Wissen müssen sie auch über die erforderliche Durchsetzungskraft und Befugnisse verfügen. Darum müssen sie der Führungsebene angehören und sind der Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordnet. Sie müssen der bestellten Person die notwendigen Mittel für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung zur Verfügung stellen, z.B. die hierfür erforderliche Arbeitszeit. Es greifen Benachteiligungsverbote und ein spezieller Kündigungsschutz. Näheres siehe § 7 Abs. 5 bis 7 GwG und in den Auslegungs- und Anwendungshinweisen (weitere Informationen).
3. Folgende Unterlagen werden benötigt:
- Sofern Sie eine Gruppen-Geldwäschebeauftragte oder einen Gruppen-Geldwäschebeauftragten melden: Fügen Sie bitte eine vollständige Auflistung der Tochterunternehmen Ihrer Unternehmensgruppe (bitte jeweils mit Name und Sitz) sowie eine Übersicht der Konzernstruktur bei.
Für den Bereich Glücksspiel:
- aktueller Lebenslauf der/des Geldwäschebeauftragten sowie der Stellvertretung
- Sachkundenachweis (z.B. Schulungsnachweise) der/des Geldwäschebeauftragten sowie der Stellvertretung
Es wird darauf hingewiesen, dass die sich aus den Antragsunterlagen ergebenden Daten durch die Regierungspräsidien verarbeitet werden dürfen. Auf die Datenschutzhinweise wird hingewiesen.