Kurze Projektbeschreibung:
Die Projektbeschreibung sollte kompakt formuliert sein, Quell-, oder Literaturangaben sind zum Zeitpunkt des Antrages nicht erforderlich, können aber ggf. von der Genehmigungsbehörde angefordert werden. Wenn sich die wissenschaftliche Studie auf eine bereits durchgeführte Untersuchung bezieht, sollte die damalig vergebene interne GWU-Nummer angegeben werden. Bei Online-Umfragen ist adäquat zu verfahren.
Erhebung von personenbezogenen Daten:
Jede/Jeder vom Forschungsvorhaben Betroffene muss darauf hingewiesen werden, dass eine Teilnahme freiwillig ist und ihm keine Nachteile entstehen, wenn er an der Untersuchung nicht teilnimmt. Weiterhin soll der Hinweis erfolgen, dass die Einwilligung trotz Zustimmung, jederzeit ohne Nachteile zu erleiden, widerrufen werden kann. Von Schulleiterinnen und Schulleitern, Lehrerinnen und Lehrern, Eltern sowie Schülerinnen und Schülern, die in die Untersuchung einbezogen werden, ist eine schriftliche Einverständniserklärung einzuholen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn sich die Einverständniserklärung ausdrücklich auch auf die dort genannten Daten bezieht. Der Betroffene ist in geeigneter Weise über die Bedeutung der Einwilligung, insbesondere über den Verwendungszweck der Daten, aufzuklären. Für die Durchführung von Untersuchungen an öffentlichen Schulen in Hessen darf den Befragten keine finanzielle Aufwandsentschädigung oder sonstige geldwerte Vorteile (sogenannte Incentives) gewährt werden. Sollten im Fragebogen von Schülerinnen und Schülern auch Angaben zu den Erziehungsberechtigten abgefragt (beispielsweise Wohnort und Schulabschluss der Erziehungsberechtigten) werden, erfolgt eine Abfrage über personenbezogene Daten von Dritten durch die Befragten. Hierzu bedarf es einer zusätzlichen Einwilligung dieser Personen (Erziehungsberechtigten von Schülerinnen und Schülern).
Vorbereiteter Brief für die Erziehungsberechtigten/Schülerbrief/sonstige Betroffene:
Alle Betroffenen sind über das durchzuführende Forschungsvorhaben zielgruppengerecht zu informieren. Insbesondere gilt dies altersunabhängig bei Schülerinnen und Schülern.
Einverständnisverklärung für die Erziehungsberechtigten/die Schülerinnen und Schüler/ sonstige Betroffene:
Bei Jugendlichen der Altersstufe von 14 bis einschließlich 17 Jahren kann die Einsichtsfähigkeit der Tragweite der Einwilligungserklärung zur Datenspeicherung und Datenverwendung nach herrschender juristischer Auffassung grundsätzlich unterstellt werden. Falls es sich bei der Studie ausschließlich um eine Lehrerbefragung oder eine Schulleitungsbefragung handeln sollte, entfallen Eltern- und Schülerbrief, anstelle dieser benötigen Sie dann einen Lehrerbrief/Schulleitungsbrief. Sollten in Fragebögen auch Angaben über personenbezogene Daten von Dritten zum Beispiel Schulleiterin/Schulleiter, Lehrkräfte und sonstige der Bildungsverwaltung zugehörigen Personen erfolgen, ist die zusätzliche Einwilligung der Personen einzuholen.
Aufbewahrungs- und Löschkonzept:
Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Daten sind bereits dann personenbezogen, wenn die Person zwar nicht durch die Daten allein identifiziert wird, jedoch mit Hilfe anderer Informationen festgestellt werden kann. Die Untersuchung muss so durchgeführt werden, dass Merkmale, mit denen ein Personenbezug hergestellt werden kann, von den übrigen Erhebungs-daten und -materialien getrennt und gesondert gespeichert werden. Personenbezogene Daten sind spätestens nach der Auswertung der Erhebungsunterlagen mit diesen zu vernichten. Da auch Video- und Tonaufnahmen personenbezogene Daten sind, müssen hier die entsprechenden Einschränkungen bei der Teilnahme und späteren Auswertung der Mitschnitte beachtet werden. Deshalb ist die Vorlage eines Konzeptes für die Aufbewahrung und Löschung der Daten notwendig. Dabei soll die Verortung der Daten und deren Schutz vor unbefugten Zugriff von Dritten bis zu dem anzugebenden Löschungszeitraum aufgezeigt werden.
Auf die Regelungen des Hessische Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) wird verwiesen.
Erhebungsinstrumente wie Fragebögen oder Interviewleitfaden etc.:
Erhebungsinstrumente wie Fragebögen und Interviewleitfäden müssen dem Antrag angehängt sein. Sollte es sich dabei um eine Onlineumfrage handeln, so sollten die Fragen ausgedruckt und in Printform dem Antrag beigefügt werden. Die Zusendung von Flyern, CD ´s oder Broschüren, aus denen Fragen von der Genehmigungsbehörde zu Prüfungszwecken entnommen werden sollen, finden keine Berücksichtigung.
Schulkonferenzanhörung:
Neben der Genehmigung des Vorhabens durch das Hessische Kultusministerium ist Voraussetzung für die Durchführung der Untersuchung an den betroffenen Schulen die Anhörung der Schulkonferenz nach § 84 Abs. 1 HSchG sowie die Zustimmung durch die Schulleitung. Diese kann vor oder auch nach Erteilung der Genehmigung erfolgen. Auf Verlangen des Kultusministeriums sind die erfolgten Anhörungen nachzuweisen. Die Durchführung der Untersuchung ist mit der Schulleitung so zu regeln, dass der Unterrichtsbetrieb möglichst wenig gestört wird. Wenn alle diese Auflagen unter Berücksichtigung des Hessischen Schulgesetzes und des Hessischen Datenschutzgesetzes, wie auch die schulfachliche Prüfung erfüllt sind, kann das Genehmigungsverfahren eingeleitet werden.