Guten Tag,
die Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Testverordnung – TestV) in der Fassung vom 27.01.2021 des Bundesministeriums für Gesundheit sieht vor, dass bestimmte Einrichtungen und Unternehmen SARS-CoV-2-Antigentests als sogenannte PoC-Antigen-Tests ("Point-of-care"-Antigen-Schnelltests) zur direkten Anwendung in ihrer Einrichtung oder ihrem Unternehmen durchführen können.
Die Feststellung der Menge an PoC-Antigen-Tests erfolgt auf Antrag bei der zuständigen Stelle des öffentlichen Gesundheitsdienstes. Für die Feststellung der Menge an PoC-Antigen-Tests nach § 6 Abs. 3 TestV ist hessenweit das Hessische Ministerium für Soziales und Integration zuständig.
Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration legt auf Grundlage der TestV die Menge an PoC-Antigen-Tests unter Berücksichtigung der Anzahl der Personen fest, die in oder von der jeweiligen Einrichtung oder dem jeweiligen Unternehmen behandelt, betreut, gepflegt oder untergebracht werden; die vorgesehenen Mengen sind untenstehender Auflistung zu entnehmen. In der Berechnung der Mengen sind alle PoC-Antigen-Tests für eine Einrichtung bzw. ein Unternehmen enthalten, also auch die PoC-Antigen-Tests für Personal (soweit anwendbar) und Besucherinnen und Besucher.
Mengen PoC-Antigen-Tests pro Monat je behandelter, betreuter, gepflegter oder untergebrachter Person je Einrichtung / Unternehmen nach § 4 Abs. 2 Nr. 1-4 TestV in der Fassung vom 27.01.2021.
Krankenhäuser (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 TestV i. V. m. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 IfSG): |
30 |
Einrichtungen für ambulantes Operieren (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 TestV i. V. m. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 IfSG): |
30 |
Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 TestV i. V. m. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 IfSG): |
30 |
Dialyseeinrichtungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 TestV i. V. m. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 IfSG): |
30 |
Tageskliniken (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 TestV i. V. m. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 IfSG): |
30 |
Voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen, die nicht unter § 23 Abs. 5 Satz 1 IfSG fallen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 TestV i. V. m. § 36 Abs. 1 Nr. 2 IfSG): |
30 |
Obdachlosenunterkünfte (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 TestV i. V. m. § 36 Abs. 1 Nr. 3 IfSG): |
30 |
Ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 TestV i. V. m. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 11 IfSG): |
20 |
Ambulante Pflegedienste und Unternehmen, die den Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 IfSG vergleichbare Dienstleistungen anbieten und die nicht unter § 23 Abs. 5 Satz 1 IfSG fallen, Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne von § 45a Abs. 1 Satz 2 SGB XI (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 TestV i. V. m. § 36 Abs. 1 Nr. 7 IfSG): |
20 |
Ambulante Hospizdienste und Leistungserbringer der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 TestV): |
20 |
Stationäre Einrichtungen der Eingliederungshilfe (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 TestV): |
30 |
Ambulante Dienste der Eingliederungshilfe (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 TestV): |
20 |
Erfasster Personenkreis
Die PoC-Antigen-Tests können von den o. g. Einrichtungen oder Unternehmen für die Testung von asymptomatischen Personen eingesetzt werden,
- die dort tätig werden sollen oder tätig sind (Personal),
- die durch diese behandelt, betreut, gepflegt werden oder in diesen untergebracht sind (insb. Bewohnerinnen und Bewohner) oder
- (soweit anwendbar) die eine in einer Einrichtung oder einem Unternehmen behandelte, betreute, gepflegte oder untergebrachte Person besuchen wollen (Besucherinnen und Besucher).
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des HMSI unter FAQ PoC-Antigen-Tests.
Es wird darauf hingewiesen, dass die aus den Antragsunterlagen sich ergebenden Daten durch das Ministerium und ggf. weitere Landesbehörden verarbeitet werden dürfen. Auf die
Datenschutzhinweise des Ministeriums wird hingewiesen.